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333.111 PatVRegPaz CH-AG

§ 20 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Vorbehandlung

Sonderbestimmungen für Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen mit öffentlichem Versorgungsauftrag - Informationen an Dritte
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§ 20 Patientenverordnung, PatV · Vorbehandlung

1. Zuweisende Ärztinnen oder Ärzte sind lediglich über die Diagnose zu informieren, wenn aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patientinnen und Patienten geschlossen werden muss.

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