333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 20 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Vorbehandlung
Sonderbestimmungen für Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen mit öffentlichem Versorgungsauftrag - Informationen an Dritte
§ 20 Patientenverordnung, PatV · Vorbehandlung
1. Zuweisende Ärztinnen oder Ärzte sind lediglich über die Diagnose zu informieren, wenn aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patientinnen und Patienten geschlossen werden muss.