333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Information bei Minderjährigen, Verbeiständeten, Urteilsunfähigen
Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Information
§ 2 Patientenverordnung, PatV · Information bei Minderjährigen, Verbeiständeten, Urteilsunfähigen
1. Bei minderjährigen oder unter entsprechender Beistandschaft stehenden Patientinnen und Patienten hat auf Wunsch der zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigten Person die Information auch ihr gegenüber zu erfolgen, soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen.
2. Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten hat auf Wunsch der nächsten Angehörigen die Information auch ihnen gegenüber zu erfolgen.