333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 19 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Nachbehandlung
Sonderbestimmungen für Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen mit öffentlichem Versorgungsauftrag - Informationen an Dritte
§ 19 Patientenverordnung, PatV · Nachbehandlung
1. Unmittelbar nachbehandelnde Personen sind über Diagnose und Zustand der Patientinnen und Patienten sowie über die erforderlichen weiteren Massnahmen rechtzeitig zu informieren, soweit dies für die fachgerechte Nachbehandlung erforderlich ist.
2. Patientinnen und Patienten beziehungsweise die zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigten Personen, gegebenenfalls auch die nächsten Angehörigen oder andere sie pflegende Personen, sind über die Pflege und die Nachbehandlung zu informieren.