Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
333.111 PatVRegPaz CH-AG

§ 19 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Nachbehandlung

Sonderbestimmungen für Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen mit öffentlichem Versorgungsauftrag - Informationen an Dritte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Patientenverordnung, PatV · Nachbehandlung

1. Unmittelbar nachbehandelnde Personen sind über Diagnose und Zustand der Patientinnen und Patienten sowie über die erforderlichen weiteren Massnahmen rechtzeitig zu informieren, soweit dies für die fachgerechte Nachbehandlung erforderlich ist.

2. Patientinnen und Patienten beziehungsweise die zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigten Personen, gegebenenfalls auch die nächsten Angehörigen oder andere sie pflegende Personen, sind über die Pflege und die Nachbehandlung zu informieren.

← § 18 Patientenverordnung, PatV Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Inhalt § 20 Patientenverordnung, PatV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →