333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 18 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Schwere Pflichtverletzungen
Pflichten der Patientinnen und Patienten
§ 18 Patientenverordnung, PatV · Schwere Pflichtverletzungen
1. Bei schweren Pflichtverletzungen von Patientinnen und Patienten können die Behandlungsverhältnisse durch die behandelnden Personen beendet werden.
2. Dabei ist insbesondere bei stationären Aufenthalten eine angemessene Frist zu gewähren, die den Patientinnen und Patienten erlaubt, ein anderes Behandlungsverhältnis einzugehen.