333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 13 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Besuche
Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Weitere Bestimmungen
§ 13 Patientenverordnung, PatV · Besuche
1. Patientinnen und Patienten sind berechtigt, während den ordentlichen Besuchszeiten ihre Angehörigen und Bekannten zu empfangen, in Ausnahmefällen auch zu den übrigen Zeiten.
2. Auf Wunsch der Patientinnen und Patienten können die Besuchsmöglichkeiten eingeschränkt oder aufgehoben werden.
3. Erfordert es das medizinische Interesse der Patientinnen und Patienten, können die behandelnden Personen ausnahmsweise ein Besuchsverbot anordnen.