333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 12 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Uneinigkeit über Massnahmen
Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Weitere Bestimmungen
§ 12 Patientenverordnung, PatV · Uneinigkeit über Massnahmen
1. Behandelnde Personen sind nicht verpflichtet, die von Patientinnen und Patienten verlangten Massnahmen durchzuführen, die fachlich nicht gerechtfertigt sind oder die sie mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können.