333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 10 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Vorzeitiger Abbruch der Behandlung
Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen
§ 10 Patientenverordnung, PatV · Vorzeitiger Abbruch der Behandlung
1. Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können jederzeit auf die Fortsetzung ihrer Behandlung verzichten und eine stationäre Einrichtung verlassen.
2. Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die Zustimmung der zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigten Person einzuholen.
3. Die behandelnden Personen sind berechtigt, eine schriftliche Bestätigung des Entscheides gemäss Absatz 1 und 2 zu verlangen. Die Verweigerung der schriftlichen Bestätigung ist in der Patientendokumentation festzuhalten.