333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 1 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Inhalt
Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Information
§ 1 Patientenverordnung, PatV · Inhalt
1. Patientinnen und Patienten sind von den behandelnden Personen unaufgefordert sowie in geeigneter und verständlicher Form zu informieren insbesondere über
a) ihre Rechte und Pflichten,
b) den Betrieb und die Hausordnung,
c) die Namen und Funktionen der behandelnden Personen,
d) die Möglichkeit, vertrauliche Gespräche führen zu können.