331.219
VoleV
CH-AG
§ 9 Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV) - Regress
§ 9 Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV · Regress
1. Der Kanton behält sich vor, für getätigte Entschädigungen, die über die gesetzliche oder vertragliche Zahlungspflicht des Kantons hinausgehen, auf den Bund, die Versicherer oder andere Kantone Regress zu nehmen.