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331.219 VoleV CH-AG

§ 8 Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV) - Mitwirkung

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§ 8 Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV · Mitwirkung

1. Die Spitäler sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen der zuständigen Behörde die für die Ermittlung der Vorhalteleistungen benötigten Daten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die zuständige Behörde erlässt bei Bedarf konkretisierende Erläuterungen.

2. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht können Vorhalteleistungen ganz oder teilweise verweigert werden.

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