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331.219 VoleV CH-AG

§ 7 Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV) - Verfahren

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§ 7 Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV · Verfahren

1. Die zuständige Behörde schliesst mit den Spitälern Verträge im Sinne von § 17 Spitalgesetz (SpiG) ab. Die Verträge halten namentlich die Höhe der Entschädigungen fest.

2. Eine Rückzahlung der Entschädigung wegen falscher Angaben des entsprechenden Spitals bleibt vorbehalten.

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