331.219
VoleV
CH-AG
§ 7 Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV) - Verfahren
§ 7 Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV · Verfahren
1. Die zuständige Behörde schliesst mit den Spitälern Verträge im Sinne von § 17 Spitalgesetz (SpiG) ab. Die Verträge halten namentlich die Höhe der Entschädigungen fest.
2. Eine Rückzahlung der Entschädigung wegen falscher Angaben des entsprechenden Spitals bleibt vorbehalten.