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331.219 VoleV CH-AG

§ 5 Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV) - Ausnahmeregelung

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§ 5 Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV · Ausnahmeregelung

1. Auf begründeten Antrag hin kann die zuständige Behörde ausnahmsweise auch die Covid-19-bedingten Vorhalteleistungen von nicht gelisteten Spitälern mit versorgungsnahem Charakter anerkennen.

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