331.219
VoleV
CH-AG
§ 5 Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV) - Ausnahmeregelung
§ 5 Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV · Ausnahmeregelung
1. Auf begründeten Antrag hin kann die zuständige Behörde ausnahmsweise auch die Covid-19-bedingten Vorhalteleistungen von nicht gelisteten Spitälern mit versorgungsnahem Charakter anerkennen.