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331.219 VoleV CH-AG

§ 4 Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV) - Entschädigung von Zusatzkosten

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§ 4 Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV · Entschädigung von Zusatzkosten

1. Der Kanton entschädigt den inner- und ausserkantonalen Spitälern gemäss den Aargauer Spitallisten die durch Covid-19 entstandenen Zusatzkosten, die ihnen durch die Bereitstellung zusätzlicher Infrastrukturen, Personalressourcen und Schutzmaterialien entstanden sind.

2. Die Anerkennung der durch Covid-19 entstandenen Zusatzkosten obliegt der zuständigen Behörde gemäss § 6. Grundlagen sind die von H+ Die Spitäler der Schweiz und der Gesundheitsdirektorenkonferenz gemeinsam erarbeiteten Kostenabgrenzungskriterien von Februar 2021.

2bis. Die Berechnung der Zusatzkosten erfolgt anhand eines auf statistischen Daten gestützten Vergleichs unter vergleichbaren Spitälern. Auffällige Abweichungen werden nur bei hinreichender Begründung entschädigt. Zur Beurteilung berechtigt ist die zuständige Behörde.

3. Allfällige mit Bezug auf die Covid-19-Pandemie anfallende Erträge werden mit den Zusatzkosten verrechnet.

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