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331.219 VoleV CH-AG

§ 3 Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV) - Kantonale Entschädigung für den Ertragsausfall

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§ 3 Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV · Kantonale Entschädigung für den Ertragsausfall

1. Der Ertragsausfall eines Listenspitals berechnet sich aus dem Gesamtertrag der stationären KVG-, UVG-, IVG- und MVG-Leistungen des Jahrs 2019 abzüglich des Gesamtertrags der entsprechenden Leistungen des massgebenden Ertragsausfalljahrs. Es werden sowohl Leistungen von inner- als auch von ausserkantonalen Patientinnen und Patienten angerechnet. Aufwandminderungen oder wesentliche ertragsrelevante Umstände werden von der zuständigen Behörde gemäss § 6 angemessen berücksichtigt.

2. Vom berechneten Ertragsausfall werden von der zuständigen Behörde gemäss § 6 Soforthilfen und Entschädigungen von Kanton, Bund, Versicherern oder Dritten sowie wesentliche nicht-Covid-19-bedingte Ertragsausfälle in Abzug gebracht.

3. Hat das Listenspital während der Phase der Kurzarbeit seinen Mitarbeitenden nicht den ganzen Lohn entrichtet, wird der Ertragsausfall um den nicht ausbezahlten Lohnanteil gekürzt.

4. Erzielte das Listenspital eine EBITDA-Marge während eines Kalenderjahres, die über der durchschnittlichen EBITDA-Marge der Jahre 2017-2019 liegt, wird die Leistung des Kantons um den diese Marge übersteigenden Betrag gekürzt.

5. Hat das Listenspital den Ertragsausfall während des massgebenden Kalenderjahrs nicht so tief wie möglich gehalten, wird bei Verletzung der Schadenminderungspflicht die Entschädigung für den Ertragsausfall entsprechend der Höhe des nicht geminderten Schadens gekürzt.

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