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331.219 VoleV CH-AG

Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Vorhalteleistungs-Verordnung, VoleV) - Definition Vorhalteleistungen (VoleV)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Der Kanton ersetzt den innerkantonalen Listenspitälern die aus der Covid-19-Pandemie resultierenden Ertragsausfälle für stationäre Leistungen für die allgemeine Abteilung gemäss Art. 49a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981, Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992.

2. Die Ertragsausfälle für ambulante Leistungen, aus Zusatzversicherungen für die halbprivate oder private Abteilung oder von Selbstzahlern werden nicht entschädigt.

3. Die gesamte Entschädigung für ein Kalenderjahr an ein Spital darf dessen Defizit aus demselben Jahr nicht übersteigen.

1. Der Ertragsausfall eines Listenspitals berechnet sich aus dem Gesamtertrag der stationären KVG-, UVG-, IVG- und MVG-Leistungen des Jahrs 2019 abzüglich des Gesamtertrags der entsprechenden Leistungen des massgebenden Ertragsausfalljahrs. Es werden sowohl Leistungen von inner- als auch von ausserkantonalen Patientinnen und Patienten angerechnet. Aufwandminderungen oder wesentliche ertragsrelevante Umstände werden von der zuständigen Behörde gemäss § 6 angemessen berücksichtigt.

2. Vom berechneten Ertragsausfall werden von der zuständigen Behörde gemäss § 6 Soforthilfen und Entschädigungen von Kanton, Bund, Versicherern oder Dritten sowie wesentliche nicht-Covid-19-bedingte Ertragsausfälle in Abzug gebracht.

3. Hat das Listenspital während der Phase der Kurzarbeit seinen Mitarbeitenden nicht den ganzen Lohn entrichtet, wird der Ertragsausfall um den nicht ausbezahlten Lohnanteil gekürzt.

4. Erzielte das Listenspital eine EBITDA-Marge während eines Kalenderjahres, die über der durchschnittlichen EBITDA-Marge der Jahre 2017-2019 liegt, wird die Leistung des Kantons um den diese Marge übersteigenden Betrag gekürzt.

5. Hat das Listenspital den Ertragsausfall während des massgebenden Kalenderjahrs nicht so tief wie möglich gehalten, wird bei Verletzung der Schadenminderungspflicht die Entschädigung für den Ertragsausfall entsprechend der Höhe des nicht geminderten Schadens gekürzt.

1. Der Kanton entschädigt den inner- und ausserkantonalen Spitälern gemäss den Aargauer Spitallisten die durch Covid-19 entstandenen Zusatzkosten, die ihnen durch die Bereitstellung zusätzlicher Infrastrukturen, Personalressourcen und Schutzmaterialien entstanden sind.

2. Die Anerkennung der durch Covid-19 entstandenen Zusatzkosten obliegt der zuständigen Behörde gemäss § 6. Grundlagen sind die von H+ Die Spitäler der Schweiz und der Gesundheitsdirektorenkonferenz gemeinsam erarbeiteten Kostenabgrenzungskriterien von Februar 2021.

2bis. Die Berechnung der Zusatzkosten erfolgt anhand eines auf statistischen Daten gestützten Vergleichs unter vergleichbaren Spitälern. Auffällige Abweichungen werden nur bei hinreichender Begründung entschädigt. Zur Beurteilung berechtigt ist die zuständige Behörde.

3. Allfällige mit Bezug auf die Covid-19-Pandemie anfallende Erträge werden mit den Zusatzkosten verrechnet.

1. Auf begründeten Antrag hin kann die zuständige Behörde ausnahmsweise auch die Covid-19-bedingten Vorhalteleistungen von nicht gelisteten Spitälern mit versorgungsnahem Charakter anerkennen.

1. Die zuständige Behörde schliesst mit den Spitälern Verträge im Sinne von § 17 Spitalgesetz (SpiG) ab. Die Verträge halten namentlich die Höhe der Entschädigungen fest.

2. Eine Rückzahlung der Entschädigung wegen falscher Angaben des entsprechenden Spitals bleibt vorbehalten.

1. Die Spitäler sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen der zuständigen Behörde die für die Ermittlung der Vorhalteleistungen benötigten Daten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die zuständige Behörde erlässt bei Bedarf konkretisierende Erläuterungen.

2. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht können Vorhalteleistungen ganz oder teilweise verweigert werden.

1. Der Kanton behält sich vor, für getätigte Entschädigungen, die über die gesetzliche oder vertragliche Zahlungspflicht des Kantons hinausgehen, auf den Bund, die Versicherer oder andere Kantone Regress zu nehmen.

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