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331.217 GWLGWLV CH-AG

§ 6 Verordnung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV) - Ausschreibung

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§ 6 GWLV · Ausschreibung

1. Die Abteilung Gesundheit kann festlegen, dass für einzelne Leistungen ein Verfahren gemäss Interkantonaler Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 zur Anwendung gelangt.

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