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331.217 GWLGWLV CH-AG

§ 5 Verordnung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV) - Verträge zwischen Kanton und Spitälern gemäss § 17 SpiG

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§ 5 GWLV · Verträge zwischen Kanton und Spitälern gemäss § 17 SpiG

1. Der Vertragsabschluss erfolgt immer unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung der finanziellen Mittel durch den Grossen Rat.

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