Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.217 GWLGWLV CH-AG

§ 4 Verordnung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV) - Abgeltung von GWL

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 GWLV · Abgeltung von GWL

1. Die GWL werden entweder pauschal oder pro erbrachte Leistungseinheit abgegolten.

2. Nachfolgende Leistungen werden mit einer jährlichen Pauschale in maximal der genannten Höhe abgegolten

a) * Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale: Fr. 2,208 Mio.,

b) Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts: Fr. 0,5 Mio.,

c) * Bereitstellung und Unterhalt von geschützten Operationssälen (GOPS): In Abhängigkeit der Grösse Fr. 20'000.- oder Fr. 30'000.-,

d) * Spitalseelsorge: Fr. 750'000.- pro Jahr,

e) * Weiterbildung in Hausarztpraxen (Praxisassistenz): Fr. 50'000.- pro halbes Jahr (Lohnkosten und Lohnadministrativkosten),

f) * Vorhalteleistungen Polytrauma/Stroke Center: Fr. 5,5 Mio.,

g) * Vorhalteleistungen Notfallstation Zentrumsspital Akutsomatik: Fr. 2,9 Mio.,

h) * Sicherheitsdienst Notfall: Fr. 1,65 Mio.

3. Nachfolgende Leistungen werden mit einer Abgeltung pro erbrachte Leistungseinheit in genannter Höhe abgegolten

a) * ärztliche Weiterbildung: Fr. 20'000.- pro weiterzubildende Assistenzärztin oder weiterzubildenden Assistenzarzt und Jahr; oder pro Psychologin oder Psychologen in postgradualer Weiterbildung, die Weiterbildungsplätze besetzen, die nicht mit weiterzubildenden Assistenzärztinnen oder weiterzubildenden Assistenzärzten belegt werden konnten und Jahr. Erfolgt die Weiterbildung im Rahmen einer sogenannten Rotationsassistenzstelle für angehende Hausärztinnen und Hausärzte, beträgt der Betrag Fr. 60'000.-. Diese Rotationsassistenzstellen müssen in Zusammenhang mit dem Hausarztcurriculum stehen und sind auf 14 pro Jahr begrenzt,

b) Massnahmen des Kindesschutzes: Fr. 1'500.- pro betreutes Kind,

c) Betrieb einer Heroinabgabestelle: Fr. 339.- pro Woche und Fall,

d) * universitäre Lehre: Fr. 1'000.- pro Blockstudentin oder Blockstudent und Tag sowie Fr. 15'000.- pro Unterassistentin oder Unterassistent und Jahr,

e) * Vorhalteleistungen Intensivstationen (IPS): Fr. 14'900.- pro zertifiziertem Intensivbett und Jahr,

f) * NDS AIN: maximal Fr. 15'000.- pro absolviertem NDS für Kurskosten und Prüfungsgebühren an der Aargauischen Fachschule für Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege (afsain) sowie für die Nachdiplomstudiengänge Notfallpflege Schwerpunkt Pädiatrie NDS HF und Intensivpflege Schwerpunkt Pädiatrie/Neonatologie (IPP) NDS HF in ausserkantonalen zertifizierten Weiterbildungsstätten,

g) * medizinische Versorgung nach Genitalbeschneidungen: effektiv entstandene Kosten,

h) * Hausarztmentoring: Fr. 50'000.- pro 20 Stellenprozent einer Mentorin oder eines Mentors,

i) * ...

j) * Weiterbildung Assistenzakademikerinnen und -akademiker: Fr. 20'000.- pro Weiterbildungsstelle,

k) * Tagesklinische Angebote Rehabilitationskliniken: Fr. 66.- pro Behandlungstag von Personen mit Wohnsitz im Kanton.

4. Die Abgeltung der folgenden Leistungen erfolgt situationsbezogen und innerhalb eines Kostendachs

a) Forschung: Kostendach Fr. 2,5 Mio. pro Jahr,

b) * Betrieb einer Kinderklinik (ungedeckte Betriebskosten): Kostendach Fr. 7,8 Mio. pro Jahr,

c) * Dolmetscherkosten: 50 % der effektiven externen Dolmetscherkosten. Kostendach Fr. 1 Mio. pro Jahr.

← § 3 GWLV Verordnung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV) - Geltungsbereich § 5 GWLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →