Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.217 GWLGWLV CH-AG

§ 2 Verordnung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV) - Zuständigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 GWLV · Zuständigkeit

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Abteilung Gesundheit, ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

← § 1 GWLV Verordnung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV) - Geltungsbereich § 3 GWLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →