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331.217 GWLGWLV CH-AG

§ 1 Verordnung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWLV) - Geltungsbereich

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§ 1 GWLV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die von den Leistungserbringern zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) und deren Abgeltung durch den Kanton.

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