331.215
SpiliV
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) - Änderung der Verhältnisse
§ 9 SpiliV · Änderung der Verhältnisse
1. Das DGS trifft geeignete Massnahmen, wenn sich die für die Erteilung von Leistungsaufträgen massgebenden Verhältnisse geändert haben.
2. Spitäler mit einem Leistungsauftrag sind verpflichtet, das DGS ohne Verzug über eine Änderung der massgebenden Verhältnisse zu informieren.