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331.215 SpiliV CH-AG

§ 8 Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) - Wirkung der erteilten Leistungsaufträge

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§ 8 SpiliV · Wirkung der erteilten Leistungsaufträge

1. Die Leistungsaufträge gelten in der Regel für vier Jahre.

2. Spitäler, die einen Leistungsauftrag erhalten haben, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens neun Monaten und mit Zustimmung des Regierungsrats von der Erfüllung des Leistungsauftrags jeweils auf Ende Jahr ganz oder teilweise entbunden werden. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Versorgung der Kantonsbevölkerung gleichwohl sichergestellt ist oder das Spital einen gleichwertigen Ersatz verbindlich anzubieten vermag.

3. Der Regierungsrat entscheidet über die ganze oder teilweise Entbindung vom Leistungsauftrag. Er trifft die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit notwendigen Anordnungen.

4. Spitäler dürfen die ihnen erteilten Leistungsaufträge weder an Dritte übertragen noch durch diese ganz oder teilweise erfüllen lassen.

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