§ 7 Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) - Erlass der Spitalliste
§ 7 SpiliV · Erlass der Spitalliste
1. Das DGS stellt dem Regierungsrat Antrag auf Erlass der Spitalliste.
2. Die Erteilung beziehungsweise Nichterteilung von Leistungsaufträgen gemäss § 1a Abs. 1 erfolgt durch Verfügung.
3. Beim Erlass der Spitalliste beziehungsweise bei der Vergabe der Leistungsaufträge sind insbesondere zu berücksichtigen
a) die Planungskriterien des Bundesrechts, einschliesslich der Spezifikationen in den Bewerbungsunterlagen gemäss § 4,
b) * versorgungskonzeptionelle Vorgaben der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung,
c) * die interkantonale Koordination.
4. Ausnahmsweise können Leistungsaufträge auch Spitälern erteilt werden, die nicht sämtliche Anforderungen gemäss § 2 Abs. 2 und der Bewerbungsunterlagen erfüllen.
4bis. Ein Spital, das als versorgungsrelevant erachtet wird, sich aber nicht von sich aus beworben hat, kann vom DGS nachträglich zu einer Bewerbung eingeladen werden.
5. Die Spitalliste und deren Änderungen sind im Amtsblatt des Kantons Aargau zu publizieren. Die Publikation kann auf die Verteilung der Leistungsgruppen pro Spital beschränkt werden.