331.215
SpiliV
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) - Prüfung der Bewerbungen
§ 6 SpiliV · Prüfung der Bewerbungen
1. Das DGS prüft die eingegangenen Bewerbungen in formeller und materieller Hinsicht und nimmt bei Bedarf zusätzliche Abklärungen vor.
2. Von Bewerbern eingereichte Daten, insbesondere über die Anzahl Fälle in einer Leistungsgruppe, werden nur berücksichtigt, wenn sie den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen entsprechen.