331.215
SpiliV
CH-AG
§ 2a Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) - Interkantonale Koordination
§ 2a SpiliV · Interkantonale Koordination
1. Im Rahmen einer neuen Spitalplanung sind Kantone zu einer Stellungnahme einzuladen,
a) die benachbart sind,
b) die Standortkantone eines auf der Spitalliste aufgenommenen, ausserkantonalen Spitals sind und/oder
c) aus denen gewichtige Patientenströme in die innerkantonalen Spitäler fliessen.
2. Werden allfällige im Rahmen einer solchen Stellungnahme gestellte Anträge nicht berücksichtigt, ist dies schriftlich zu begründen.
3. Bei Aufnahme von ausserkantonalen Spitälern auf die Spitalliste erfolgt die Erteilung der Leistungsaufträge unter Koordination mit den Standortkantonen.