Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.215 SpiliV CH-AG

§ 2a Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) - Interkantonale Koordination

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2a SpiliV · Interkantonale Koordination

1. Im Rahmen einer neuen Spitalplanung sind Kantone zu einer Stellungnahme einzuladen,

a) die benachbart sind,

b) die Standortkantone eines auf der Spitalliste aufgenommenen, ausserkantonalen Spitals sind und/oder

c) aus denen gewichtige Patientenströme in die innerkantonalen Spitäler fliessen.

2. Werden allfällige im Rahmen einer solchen Stellungnahme gestellte Anträge nicht berücksichtigt, ist dies schriftlich zu begründen.

3. Bei Aufnahme von ausserkantonalen Spitälern auf die Spitalliste erfolgt die Erteilung der Leistungsaufträge unter Koordination mit den Standortkantonen.

← § 2 SpiliV Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) - Gegenstand § 3 SpiliV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →