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331.215 SpiliV CH-AG

§ 2 Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) - Allgemeine Anforderungen

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§ 2 SpiliV · Allgemeine Anforderungen

1. Die Leistungsaufträge werden pro Spitalstandort vergeben. Jeder Spitalstandort muss über eine Betriebsbewilligung als Spital des Standortkantons verfügen.

2. Sie müssen zudem die folgenden allgemeinen Anforderungen erfüllen

a) * Bereitschaft zur uneingeschränkten Aufnahme von Patientinnen und Patienten gemäss Art. 41a KVG.

b) * Einhaltung von Mindestmengen und Infrastrukturvorgaben gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,

c) * schriftlicher Nachweis zu Qualitätsanforderungen, namentlich zum Beschwerde- und Risikomanagement, zur Personalverfügbarkeit und -qualifikation, zur Spitalhygiene- und Infektionsprävention, zur Patientensicherheit und zur kardiopulmonalen Reanimation gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,

d) * ...

e) * ...

f) Verwendung allgemein anerkannter Rechnungslegungsstandards,

g) Vorlage einer langfristigen Investitionsplanung,

h) * ...

i) jährliche Durchführung mindestens einer eingeschränkten Revision gemäss Schweizerischem Obligationenrecht,

j) jährliche Durchführung einer anerkannten medizinischen Kodierrevision, soweit eine gesamtschweizerische, leistungsbezogene Tarifstruktur gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG vom Bundesrat genehmigt wurde,

k) * Beitritt zum "Nationalen Verein zur Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ)" und Teilnahme an den dort koordinierten nationalen Messungen sowie Zustimmung, dass der Kanton die Ergebnisse vom ANQ erhält und publiziert,

l) * ...

m) * Auflagen zur Digitalisierung, insbesondere zum elektronischen Patientendossier gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,

n) * Auflagen zur Integration von vorgelagerten und nachgelagerten Versorgungspartnern gemäss den Vorgaben in den Bewerbungsunterlagen,

o) * keine Ausrichtung von direkt von Fallzahlen abhängigen Bonifikationen an Ärztinnen und Ärzte.

3. Die einzelnen Anforderungen gemäss Absatz 2 können in den Bewerbungsunterlagen spezifiziert oder mit einer Übergangsfrist von maximal drei Jahren verknüpft werden.

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