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331.215 SpiliV CH-AG

§ 1a Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) - Definitionen

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§ 1a SpiliV · Definitionen

1. Ein Leistungsauftrag ist eine auf die Versorgungsplanung gemäss Art. 58b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2ter des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 abgestützte, bedarfsorientierte Sicherung des Angebots einer Einrichtung auf der Spitalliste gemäss Art. 58b Abs. 3 KVV. Bei der Erteilung ist die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zwingend zu beachten. Die Erteilung kann zudem an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Namentlich kann festgehalten werden, welche Leistungen in der Regel nicht stationär erbracht werden sollen oder ob Mindestfallzahlen erreicht werden müssen.

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