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331.215 SpiliV CH-AG

§ 10 Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) - Evaluation

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§ 10 SpiliV · Evaluation

1. Die Versorgungsplanung wird vom DGS periodisch überprüft.

2. Spitäler, die sich neu oder mit einem geänderten Leistungsauftrag für die Spitalliste bewerben wollen, haben dies dem DGS mit hinreichender Begründung jeweils bis 31. März zu melden. Die Meldung hat den Anforderungen an die Bewerbungsunterlagen gemäss § 4 Abs. 2 zu entsprechen.

3. Der Regierungsrat entscheidet aufgrund der Evaluationsergebnisse oder der eingegangenen neuen Bewerbungen, ob ein vollständiges, ein eingeschränktes oder gar kein Bewerbungsverfahren durchgeführt wird.

4. Eine Aktualisierung der Spitalliste ohne Bewerbungsverfahren ist bei kleineren Anpassungen an den laufenden Leistungsaufträgen in formaler Hinsicht möglich. Diese betreffen namentlich den Nachvollzug von IVHSM-Entscheiden, den Nachvollzug von Kataloganpassungen der CHOP und ICD in den Leistungsgruppen-Definitionen (sofern die Leistungsaufträge der Spitäler nicht betroffen sind), den Nachvollzug von formellen Änderungen (beispielsweise Namenswechsel der Trägerschaft) sowie die Korrektur von Fehlern. Die Zuständigkeit dafür liegt beim DGS.

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