331.215
SpiliV
CH-AG
§ 1 Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) - Gegenstand
§ 1 SpiliV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt
a) die allgemeinen Anforderungen, die ein Spital erfüllen muss, um auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt zu sein,
b) das Verfahren zum Erlass der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste.