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331.212 SpiV CH-AG

§ 7 Spitalverordnung (SpiV) - Spezialkliniken

Finanzierung
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§ 7 SpiV · Spezialkliniken

1. Gemeindebeiträge gemäss § 23 Abs. 5 SpiG werden vom Spital der zuständigen Gemeinde direkt in Rechnung gestellt.

2. Die Rechnungsstellung gegenüber dem Kanton erfolgt entsprechend der Regelung im Vertrag.

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