331.212
SpiV
CH-AG
§ 7 Spitalverordnung (SpiV) - Spezialkliniken
Finanzierung
§ 7 SpiV · Spezialkliniken
1. Gemeindebeiträge gemäss § 23 Abs. 5 SpiG werden vom Spital der zuständigen Gemeinde direkt in Rechnung gestellt.
2. Die Rechnungsstellung gegenüber dem Kanton erfolgt entsprechend der Regelung im Vertrag.