331.212
SpiV
CH-AG
§ 6 Spitalverordnung (SpiV) - Schlussabrechnung
Finanzierung
§ 6 SpiV · Schlussabrechnung
1. Das Departement erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres eine Schlussabrechnung und schreibt den Gemeinden die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem definitiven Beitrag gut beziehungsweise belastet ihn nach. Die Gemeinde kann beim Departement eine detaillierte Abrechnung verlangen.