331.212
SpiV
CH-AG
§ 5 Spitalverordnung (SpiV) - Akontozahlungen
Finanzierung
§ 5 SpiV · Akontozahlungen
1. Die monatlichen Akontozahlungen betragen einen Zwölftel der budgetierten Beiträge der öffentlichen Hand an sämtliche Spitäler für den Bereich der stationären Grundversorgung.