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331.212 SpiV CH-AG

§ 5 Spitalverordnung (SpiV) - Akontozahlungen

Finanzierung
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§ 5 SpiV · Akontozahlungen

1. Die monatlichen Akontozahlungen betragen einen Zwölftel der budgetierten Beiträge der öffentlichen Hand an sämtliche Spitäler für den Bereich der stationären Grundversorgung.

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