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331.212 SpiV CH-AG

§ 4 Spitalverordnung (SpiV) - Gemeindebeiträge; Grundsatz

Finanzierung
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§ 4 SpiV · Gemeindebeiträge; Grundsatz

1. Die Beiträge der Gemeinden gemäss § 23 Abs. 2 SpiG sind monatlich zu leisten.

2. Sie erfolgen als Akontozahlung und nach Massgabe der Finanzkraft gemäss § 23 Abs. 3 SpiG.

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