Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.212 SpiV CH-AG

§ 3 Spitalverordnung (SpiV) - Controlling

Verhältnis zwischen Kanton und Spitälern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 SpiV · Controlling

1. Das Spital ist verpflichtet, dem Departement die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen

a) spätestens drei Monate nach Abschluss des Halbjahrs die Leistungsdaten gemäss Art. 22a KVG [4],

b) die vertraglich vereinbarten Daten.

2. Das Departement kann weitere Daten einverlangen, wenn diese zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben verwendet werden.

← § 2 SpiV Spitalverordnung (SpiV) - Grundsatz § 4 SpiV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →