331.212
SpiV
CH-AG
§ 3 Spitalverordnung (SpiV) - Controlling
Verhältnis zwischen Kanton und Spitälern
§ 3 SpiV · Controlling
1. Das Spital ist verpflichtet, dem Departement die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen
a) spätestens drei Monate nach Abschluss des Halbjahrs die Leistungsdaten gemäss Art. 22a KVG [4],
b) die vertraglich vereinbarten Daten.
2. Das Departement kann weitere Daten einverlangen, wenn diese zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben verwendet werden.