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331.212 SpiV CH-AG

§ 2 Spitalverordnung (SpiV) - Verträge zwischen Kanton und Spitälern gemäss § 17 SpiG

Verhältnis zwischen Kanton und Spitälern
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§ 2 SpiV · Verträge zwischen Kanton und Spitälern gemäss § 17 SpiG

1. Verhandlungen und Abschluss der Verträge erfolgen durch das Departement.

2. Die Verträge sind soweit möglich vor Beginn der Vertragsperiode abzuschliessen.

3. Der Vertragsabschluss hat immer mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung der finanziellen Mittel durch den Grossen Rat zu erfolgen.

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