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331.212 SpiV CH-AG

§ 14b Spitalverordnung (SpiV) - Übertragung der Geltendmachung und Bewirtschaftung der Regressforderungen

Regress
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§ 14b SpiV · Übertragung der Geltendmachung und Bewirtschaftung der Regressforderungen

1. Das Departement kann die Geltendmachung und Bewirtschaftung der gemäss Art. 79a KVG dem Kanton zustehenden Regressforderungen durch eine vom Regierungsrat zu genehmigende Leistungsvereinbarung an Dritte übertragen.

2. Personendaten sind nur soweit zu bearbeiten, als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die oder der mit der Ausübung dieser Funktion betraute Dritte ist zu verpflichten, den Schutz und die Sicherheit der anvertrauten Personendaten zu gewährleisten. Sie oder er ist zudem zur Vermeidung von Interessenkollisionen mit anderen Dritten zu verpflichten.

3. Die oder der beauftragte Dritte hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen

a) Ermittlung des haftpflichtrechtlichen Sachverhalts,

b) Einholung von Auskünften und Akten bei Dritten, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist,

c) Bewirtschaftung von Regressforderungen im Hinblick auf deren Verjährung,

d) Führung von Vergleichsverhandlungen und Abschluss von Vergleichsvereinbarungen mit den Schuldnerinnen und Schuldnern,

e) Führung von haftpflichtrechtlichen Prozessen mit Zustimmung des Departements,

f) Inkasso, Mahnung und Vollstreckung der Regressforderungen,

g) Abschreibung von nicht realisierbaren Regressforderungen,

h) Übermittlung der Nettoregresseinnahmen an das Departement,

i) regelmässige Berichterstattung an das Departement.

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