331.212
SpiV
CH-AG
§ 14 Spitalverordnung (SpiV) - Anhörung
Tarifverfahren - Tariffestsetzung
§ 14 SpiV · Anhörung
1. Vor der Tariffestsetzung hört das Departement die Tarifparteien an. In diesem Zusammenhang ist es berechtigt
a) von den Tarifparteien weitere Unterlagen einzufordern oder die Tarifparteien vorzuladen,
b) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.