331.212
SpiV
CH-AG
§ 13 Spitalverordnung (SpiV) - Gesuch
Tarifverfahren - Tariffestsetzung
§ 13 SpiV · Gesuch
1. Können sich die Tarifparteien für das kommende Jahr nicht auf einen Tarif einigen, hat der betroffene Leistungserbringer dem Departement bis spätestens 31. August des Vorjahrs schriftlich ein Gesuch um Tariffestsetzung zu stellen.
2. Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten
a) alle ausführlichen Verhandlungsprotokolle,
b) vollständige Berechnungsgrundlagen gemäss den Vorgaben des Departements,
c) eine nachvollziehbare Begründung zum gewünschten Tarif,
d) weitere verfahrensrelevante Unterlagen.
3. Das Departement kann das Verfahren auch von sich aus aufnehmen.