331.212
SpiV
CH-AG
§ 11 Spitalverordnung (SpiV) - Prüfung des Gesuchs
Tarifverfahren - Tarifgenehmigung
§ 11 SpiV · Prüfung des Gesuchs
1. Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt
a) von der Trägerschaft oder der Leitung weitere Unterlagen einzufordern oder die Tarifpartner vorzuladen,
b) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.