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331.212 SpiV CH-AG

§ 1 Spitalverordnung (SpiV) - Grundsatz

Zuständigkeiten
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§ 1 SpiV · Grundsatz

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.

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