Spitalverordnung (SpiV) - Grundsatz (SpiV)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1. Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.
1. Verhandlungen und Abschluss der Verträge erfolgen durch das Departement.
2. Die Verträge sind soweit möglich vor Beginn der Vertragsperiode abzuschliessen.
3. Der Vertragsabschluss hat immer mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung der finanziellen Mittel durch den Grossen Rat zu erfolgen.
1. Das Spital ist verpflichtet, dem Departement die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen
a) spätestens drei Monate nach Abschluss des Halbjahrs die Leistungsdaten gemäss Art. 22a KVG [4],
b) die vertraglich vereinbarten Daten.
2. Das Departement kann weitere Daten einverlangen, wenn diese zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben verwendet werden.
1. Die Beiträge der Gemeinden gemäss § 23 Abs. 2 SpiG sind monatlich zu leisten.
2. Sie erfolgen als Akontozahlung und nach Massgabe der Finanzkraft gemäss § 23 Abs. 3 SpiG.
1. Die monatlichen Akontozahlungen betragen einen Zwölftel der budgetierten Beiträge der öffentlichen Hand an sämtliche Spitäler für den Bereich der stationären Grundversorgung.
1. Das Departement erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres eine Schlussabrechnung und schreibt den Gemeinden die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem definitiven Beitrag gut beziehungsweise belastet ihn nach. Die Gemeinde kann beim Departement eine detaillierte Abrechnung verlangen.
1. Gemeindebeiträge gemäss § 23 Abs. 5 SpiG werden vom Spital der zuständigen Gemeinde direkt in Rechnung gestellt.
2. Die Rechnungsstellung gegenüber dem Kanton erfolgt entsprechend der Regelung im Vertrag.
1. Tarifverträge werden jeweils für ein Kalenderjahr genehmigt.
2. Sämtliche Regelungen zwischen den Tarifparteien, die direkt oder indirekt tarifwirksam sind, bedürfen einer Genehmigung.
3. Die Genehmigung hat konstitutive Wirkung.
1. Die Leistungserbringer haben das Gesuch um Genehmigung des Tarifvertrags dem Departement bis spätestens 31. August des Vorjahrs schriftlich einzureichen.
2. Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten
a) einen von allen Vertragsparteien unterschriebenen Originalvertrag,
b) alle ausführlichen Verhandlungsprotokolle,
c) vollständige Berechnungsgrundlagen gemäss den Vorgaben des Departements,
d) Berechnungen mit den Auswirkungen des neuen Tarifs,
e) Schätzungen über die Mengenentwicklung,
f) eine nachvollziehbare Begründung bei Tariferhöhungen.
3. Das Gesuch wird materiell erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.
1. Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt
a) von der Trägerschaft oder der Leitung weitere Unterlagen einzufordern oder die Tarifpartner vorzuladen,
b) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
1. Tarife werden vom Regierungsrat jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt.
2. Die Tariffestsetzung hat konstitutive Wirkung.
1. Können sich die Tarifparteien für das kommende Jahr nicht auf einen Tarif einigen, hat der betroffene Leistungserbringer dem Departement bis spätestens 31. August des Vorjahrs schriftlich ein Gesuch um Tariffestsetzung zu stellen.
2. Das Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten
a) alle ausführlichen Verhandlungsprotokolle,
b) vollständige Berechnungsgrundlagen gemäss den Vorgaben des Departements,
c) eine nachvollziehbare Begründung zum gewünschten Tarif,
d) weitere verfahrensrelevante Unterlagen.
3. Das Departement kann das Verfahren auch von sich aus aufnehmen.
1. Vor der Tariffestsetzung hört das Departement die Tarifparteien an. In diesem Zusammenhang ist es berechtigt
a) von den Tarifparteien weitere Unterlagen einzufordern oder die Tarifparteien vorzuladen,
b) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
1. Das Departement macht im Rahmen der gemäss Art. 41 und 49a KVG geleisteten Vergütungen das Rückgriffsrecht des Kantons gegenüber haftpflichtigen Dritten gemäss Art. 79a KVG geltend.
1. Das Departement kann die Geltendmachung und Bewirtschaftung der gemäss Art. 79a KVG dem Kanton zustehenden Regressforderungen durch eine vom Regierungsrat zu genehmigende Leistungsvereinbarung an Dritte übertragen.
2. Personendaten sind nur soweit zu bearbeiten, als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die oder der mit der Ausübung dieser Funktion betraute Dritte ist zu verpflichten, den Schutz und die Sicherheit der anvertrauten Personendaten zu gewährleisten. Sie oder er ist zudem zur Vermeidung von Interessenkollisionen mit anderen Dritten zu verpflichten.
3. Die oder der beauftragte Dritte hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen
a) Ermittlung des haftpflichtrechtlichen Sachverhalts,
b) Einholung von Auskünften und Akten bei Dritten, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
c) Bewirtschaftung von Regressforderungen im Hinblick auf deren Verjährung,
d) Führung von Vergleichsverhandlungen und Abschluss von Vergleichsvereinbarungen mit den Schuldnerinnen und Schuldnern,
e) Führung von haftpflichtrechtlichen Prozessen mit Zustimmung des Departements,
f) Inkasso, Mahnung und Vollstreckung der Regressforderungen,
g) Abschreibung von nicht realisierbaren Regressforderungen,
h) Übermittlung der Nettoregresseinnahmen an das Departement,
i) regelmässige Berichterstattung an das Departement.
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2. Die Publikation des Anhangs erfolgt durch Verweisung. Dieser kann bei der Abteilung Gesundheitsversorgung des Departements oder der Staatskanzlei eingesehen und bezogen werden.