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§ 8a Spitalgesetz (SpiG) - Bewilligungspflicht für Spitäler

Zuständigkeiten
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§ 8a SpiG · Bewilligungspflicht für Spitäler

1. Eröffnung und Betrieb eines Spitals bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Die Bewilligung wird erteilt wenn das Spital die Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a-c KVG erfüllt. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet werden.

3. Die Bewilligung wird vorübergehend oder dauernd entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Vor dem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.

4. Die zuständige kantonale Behörde kann die sofortige Schliessung eines Spitals verfügen, wenn für betreute Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.

5. Die zuständige kantonale Behörde führt die Aufsicht über die Spitäler. Ihr sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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