§ 8 Spitalgesetz (SpiG) - Weitere Massnahmen
§ 8 SpiG · Weitere Massnahmen
1. Der Regierungsrat sorgt durch geeignete Massnahmen für die Koordination unter den Spitälern und die verstärkte Nutzung von Synergien, namentlich mittels interkantonaler Zusammenarbeit, integrierter Versorgungssysteme, Erteilung der Leistungsaufträge und eHealth.
2. Der Regierungsrat fördert einen Wettbewerb von Qualität und Preis. Er wirkt aktiv darauf hin, dass das Prinzip «gleicher Preis für gleiche Leistung» umgesetzt wird. Er stellt sicher, dass ein datenbasierter, fairer Vergleich der Leistungen möglich ist.
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4. Sobald in der Rehabilitation gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG gelten, beachtet der Regierungsrat bei der Genehmigung und Festsetzung der Spitaltarife in diesem Bereich das Prinzip «gleicher Preis für gleiche Leistung».