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331.200 SPIG CH-AG

§ 7 Spitalgesetz (SpiG) - Spitalliste

Zuständigkeiten
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§ 7 SpiG · Spitalliste

1. Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.

2. Er sorgt im Rahmen seiner Genehmigungskompetenz beim Einkauf von Spitalleistungen für die Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, Vergleichbarkeit (Benchmarking) und Qualitätssicherung.

3. Der Regierungsrat regelt die für die Aufführung auf der Spitalliste zu erfüllenden Anforderungen und das Bewerbungsverfahren durch Verordnung.

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