331.200
SPIG
CH-AG
§ 6 Spitalgesetz (SpiG) - Regierungsrat; Versorgungsplanung
Zuständigkeiten
§ 6 SpiG · Regierungsrat; Versorgungsplanung
1. Der Regierungsrat sorgt unter Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Gesamtplanung sowie der bundesrechtlichen Vorgaben für die Planung einer bedarfsgerechten und qualitativ guten Spitalversorgung. Die Versorgungsplanung ist periodisch zu überprüfen.
2. ...