Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.200 SPIG CH-AG

§ 6 Spitalgesetz (SpiG) - Regierungsrat; Versorgungsplanung

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 SpiG · Regierungsrat; Versorgungsplanung

1. Der Regierungsrat sorgt unter Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Gesamtplanung sowie der bundesrechtlichen Vorgaben für die Planung einer bedarfsgerechten und qualitativ guten Spitalversorgung. Die Versorgungsplanung ist periodisch zu überprüfen.

2. ...

← § 5 SpiG Spitalgesetz (SpiG) - Zweck und Geltungsbereich § 7 SpiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →