331.200
SPIG
CH-AG
§ 5 Spitalgesetz (SpiG) - Grosser Rat; gesundheitspolitische Gesamtplanung
Zuständigkeiten
§ 5 SpiG · Grosser Rat; gesundheitspolitische Gesamtplanung
1. Der Grosse Rat genehmigt die gesundheitspolitische Gesamtplanung; er kann Änderungen verlangen. Die Gesamtplanung enthält die strategischen Ziele und Grundsätze im Gesundheitswesen. Sie ist periodisch zu überprüfen.
2. ...
3. Die genehmigte gesundheitspolitische Gesamtplanung wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden kann.