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331.200 SPIG CH-AG

§ 30 Spitalgesetz (SpiG) - Publikation und Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 30 SpiG · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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