331.200
SPIG
CH-AG
§ 30 Spitalgesetz (SpiG) - Publikation und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 SpiG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.