§ 3 Spitalgesetz (SpiG) - Ziele und Massnahmen
§ 3 SpiG · Ziele und Massnahmen
1. Dieses Gesetz hat folgende Ziele
a) Schaffung der Voraussetzungen für die Sicherstellung einer angemessenen medizinisch-pflegerischen Versorgung (einschliesslich Notfallversorgung) der Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Aargau;
b) Bereitstellung einer Spitalversorgung, die den Grundsätzen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt;
c) Förderung des Wettbewerbs unter den Leistungserbringern;
d) verstärkte Nutzung von Synergien durch Kooperation mit inner- und ausserkantonalen Spitälern und durch Konzentration der spezialisierten Medizin sowie der Spitzenmedizin;
e) Schaffung von Grundlagen zur Förderung einer flexiblen Planung im Spitalbereich;
f) Umsetzung der Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung, insbesondere in Bezug auf die Spitalplanung, die Spitalfinanzierung, die Erhebung von Daten sowie die Qualitätssicherung.
2. Diesen Zielen dienen folgende Massnahmen
a) Übertragung der Aufgaben, Kompetenzen, Ressourcen und Ergebnisverantwortung an die Spitäler;
b) * Steuerung des Angebots von wirksamen Spitalleistungen über Qualität und Wirtschaftlichkeit mittels Verfahren für die Aufnahme auf die Spitalliste;
c) * ...
d) * ...