Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.200 SPIG CH-AG

§ 3 Spitalgesetz (SpiG) - Ziele und Massnahmen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 SpiG · Ziele und Massnahmen

1. Dieses Gesetz hat folgende Ziele

a) Schaffung der Voraussetzungen für die Sicherstellung einer angemessenen medizinisch-pflegerischen Versorgung (einschliesslich Notfallversorgung) der Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Aargau;

b) Bereitstellung einer Spitalversorgung, die den Grundsätzen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt;

c) Förderung des Wettbewerbs unter den Leistungserbringern;

d) verstärkte Nutzung von Synergien durch Kooperation mit inner- und ausserkantonalen Spitälern und durch Konzentration der spezialisierten Medizin sowie der Spitzenmedizin;

e) Schaffung von Grundlagen zur Förderung einer flexiblen Planung im Spitalbereich;

f) Umsetzung der Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung, insbesondere in Bezug auf die Spitalplanung, die Spitalfinanzierung, die Erhebung von Daten sowie die Qualitätssicherung.

2. Diesen Zielen dienen folgende Massnahmen

a) Übertragung der Aufgaben, Kompetenzen, Ressourcen und Ergebnisverantwortung an die Spitäler;

b) * Steuerung des Angebots von wirksamen Spitalleistungen über Qualität und Wirtschaftlichkeit mittels Verfahren für die Aufnahme auf die Spitalliste;

c) * ...

d) * ...

← § 2 SpiG Spitalgesetz (SpiG) - Zweck und Geltungsbereich § 4 SpiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →