331.200
SPIG
CH-AG
§ 28 Spitalgesetz (SpiG) - Änderung bundesrechtlicher Bestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 SpiG · Änderung bundesrechtlicher Bestimmungen
1. Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.
2. Der Grosse Rat ist dabei insbesondere ermächtigt, die Regelungen in § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes abzuändern, falls der Bund im Rahmen der Krankenversicherungsgesetzgebung die Vergütung der stationären Behandlung mittels leistungsbezogener Pauschalen unter Einschluss der Investitionskosten einführt.