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331.200 SPIG CH-AG

§ 27 Spitalgesetz (SpiG) - Änderung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 27 SpiG · Änderung bisherigen Rechts

1. Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987 wird wie folgt geändert

*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*

2. Das Gesetz über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz (KBG) vom 18. Januar 1983 wird wie folgt geändert

*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*

3. Das Dekret über die Rechte und Pflichten der Krankenhauspatienten (Patientendekret [PD]) vom 21. August 1990 wird wie folgt geändert

*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*

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